I. ALLGEMEINER TEIL
1.1. Anwendungs-/Geltungsbereich
An unseren Kran- und Transportleistungen sowie Grobmontagen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen (z. B. HGB oder CMR, CMNI/CLNI, CIM/COTIF, MÜ/WA, jeweils in der neuesten Fassung [n. F.]).
1.2. Wesentliche Vertragspflichten
Die wesentlichen Vertragspflichten des Auftragnehmers ergeben sich aus den Ziffern 2 bis 4 dieser Bedingungen. Dies sind die Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Auch die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers in den Ziffern 18 bis 22 sind solche wesentlichen Vertragspflichten.
2. Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in zwei Regelleistungstypen erbracht:
2.1. Leistungstyp 1 — Krangestellung
Krangestellung bezeichnet die Überlassung von Hebezeugen samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition.
2.2. Leistungstyp 2 – Kranarbeit
Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Ortsveränderung von Lasten und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines Hebezeuges, und bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter Hebemanöver durch den Auftragnehmer nach dessen Weisung und Disposition. Hierzu zählt insbesondere auch der isolierte Schwergutumschlag mit Hilfe eines Kranes.
3. Transportleistungen
Transportleistung im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern insbesondere mittels besonderer Transporthilfsmittel wie z.B. Schwerlastroller, Panzerrollen, Wälzwagen, Hebeböcke, Luftkissen, hydraulischen Hubgerüsten und Hubportalen, o. ä. (sog. Flur- und Quertransporte), einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden transportbedingten Zwischenlagerung. Schwergut wird regelmäßig unverpackt und unverplant transportiert. Das Verpacken und Verplanen des Ladegutes sowie Laden, Stauen und Zurren und das Entladen schuldet der Auftragnehmer – außer bei Seefracht – nur, wenn dies vereinbart ist. Bei Schiffsbeförderungen ist der Auftraggeber mit offener Decksverladung einverstanden.
4. Grobmontagen und -demontagen, sonstige Zusatzleistungen
4.1. Grobmontagen und -demontagen
Diese sind, sofern vereinbart, Bestandteile der Kran- oder Transportleistung. Darunter fällt das Zusammenfügen oder Zerlegen sowie das Befestigen oder Lösen des Ladegutes für Zwecke der Transportvorbereitung oder -abwicklung. Für darüber hinausgehende Montageleistungen (Endmontage, Probelauf, Feinjustierungen etc.) gelten die BSK-Montagebedingungen jeweils n. F.
4.2. Zusatzleistungen
Dies sind alle gesondert zu vergütenden Leistungen, die nicht direkt zu den wesentlichen Vertragspflichten gehören, das gesamte Leistungsspektrum jedoch abrunden, wie z. B. alle verkehrslenkenden Maßnahmen, bauliche Veränderungen oder statische Berechnungen von Verkehrswegen, Streckenprüfungen, Polizeibegleitungen.
5. Einsatzstellenbesichtigung
Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z.B. über Be- und Entladeort, Kranstandplatz usw., sollen von den Parteien protokolliert werden.
6. Auflösende Bedingungen des Vertrages – öffentlich-rechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen
Die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten sowie Kranverbringungen im öffentlichen Straßenverkehr bedarf der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde, insbesondere gemäß §§ 29 III und 46 I Nr. 5 StVO sowie § 70 I StVZO und gegebenenfalls weiterer Sondernutzungs-genehmigungen nach Straßen- und Wegerecht sowie anderer notwendiger öffentlich-rechtlicher Genehmigungen. Die unter diesen Bedingungen geschlossenen Verträge sind auflösend bedingt und enden, sofern die Erlaubnis oder Genehmigung durch die zuständige Behörde versagt wird. Vergütungsansprüche für die bis dahin erbrachten Leistungen bleiben davon unberührt.
7. Verkehrslenkende Maßnahmen und Nebenbestimmungen
Sofern verkehrslenkende Maßnahmen (Polizeibegleitung, Hilfspolizei, Verwaltungshelfer, beliehene Unternehmen etc.) oder sonstige Auflagen und Nebenbestimmungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und/oder zum Schutz der Straßenbausubstanz behördlich verfügt werden, stehen die unter diesen Bedingungen geschlossenen Verträge auch unter der auflösenden Bedingung der rechtzeitigen Verfügbarkeit der Sicherungskräfte und der rechtzeitigen Umsetzbarkeit der behördlichen Sicherungsmaßnahmen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die notwendigen behördlichen Erlaubnisse und Genehmigungen rechtzeitig nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu beantragen und den Auftraggeber unverzüglich über solche Auflagen und Nebenbestimmungen zur Transportdurchführung zu informieren, die den
Transportablauf erschweren oder behindern könnten. Es gilt hierzu das BSK-Merkblatt: „Verkehrslenkende Maßnahmen“ jeweils n. F.
8. Nachunternehmer und Wechsel des Verkehrsträgers
Der Auftragnehmer ist berechtigt, andere Unternehmen und/oder Verkehrsträger zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
9. Vertragsbeendigung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich unter Ausschluss von Schadenersatz-ansprüchen vom Vertrag zu lösen, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art und trotz aller zumutbaren Anstrengungen zur Schadensverhütung wesentliche Schäden an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu vermeiden sind. Der Ausschluss der Schadenersatzansprüche entfällt, wenn der Auftragnehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Frachtführers) nicht beachtet hat. Im Fall des Rücktritts wird bei Kran-leistungen das Entgelt anteilig berechnet, bei Transportleistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
10. Regelungen zu unvermeidbaren Leistungshindernissen, witterungsbedingte Unterbrechungen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Einsatz bei Gefahr für Ausrüstung, Ladegut, Personal und/oder Dritte sofort zu unterbrechen. Er verliert seinen Anspruch auf Entgelt nicht bei höherer Gewalt oder wenn die Hemmnisse trotz zumutbarer Anstrengungen und äußerster Sorgfalt nicht abwendbar waren. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt nicht.
11.Umfang der Leistung
Maßgebend für die Leistung des Auftragnehmers sind der Kran-, Krangestellungs- oder Transportvertrag bzw. die Vereinbarungen im internationalen Frachtbrief. Der Auftragnehmer schuldet das jeweils für die einzelnen Leistungen nach den Ziffern 2 bis 4 Erforderliche. Darüber hinaus-gehende Leistungen oder Tätigkeiten im weiteren Sinne sind entweder zu vereinbaren oder nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen im Wege von Vertragsänderungen neuer Inhalt des Vertrages. Nur wenn es vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer darüber hinaus auch notwendiges Anschlag-, Einweis- und sonstiges Personal auf Kosten des Auftraggebers.
Darüber hinaus informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über die relevanten Gerätedaten, wie z. B. Rad-, Ketten- und Stützdrücke und die hieraus auftretenden Bodenbelastungen.